26. Juni 2015 | Ad hoc-Mitteilung gemäss Art. 53 KR

Verwaltungsrat der Burckhardt Compression beschliesst Änderungsantrag an die Generalversammlung vom 4. Juli 2015

Der Verwaltungsrat der Burckhardt Compression beschliesst einen Änderungsantrag an die Generalversammlung vom 4. Juli 2015 zum Traktandum 5.4 „Anpassungen im Zusammenhang mit Änderungen im Gesellschaftsrecht“ im Zusammenhang mit den vom Unternehmen vorgeschlagenen Statutenänderungen. Neu wird beantragt, die Zahl der zusätzlichen Mandate der Mitglieder des Verwaltungsrates bei börsenkotierten Unternehmen auf vier statt fünf zu beschränken.

Der Verwaltungsrat der Burckhardt Compression hatte sich bei den ursprünglich vorgeschlagenen Werten an den Mittelwerten der bisher bekannten Schweizer Lösungen orientiert. Zwei grosse Schweizer Anwaltskanzleien hatten diese Mittelwerte ermittelt, und beide waren unabhängig voneinander auf den durchschnittlichen Wert „zehn zusätzliche Mandate total, davon maximal fünf in börsenkotierten Unternehmen“ gekommen.

Die von Burckhardt Compression ursprünglich vorgeschlagenen Anträge an die Generalversammlung wurden von diversen Aktionärsberatern analysiert. Während die führenden Schweizer Aktionärsberater empfehlen, den ursprünglichen Antrag des Verwaltungsrates zur Statutenänderung zu genehmigen, hat ISS Proxy Advisory Services, ein international tätiger Aktionärsberater, diesen Antrag des Verwaltungsrates überraschenderweise zur Ablehnung empfohlen.

Für die Annahme von Statutenänderungen ist eine Zustimmung durch mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen notwendig. Die Ablehnung des Traktandums 5.4 würde dazu führen, dass der Verwaltungsrat der Burckhardt Compression AG zeitnah eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen hat, um die Statutenänderungen erneut den Aktionären vorzulegen. Um die damit einhergehenden Mehrauslagen zu vermeiden, hat der Verwaltungsrat der Burckhardt Compression einen Änderungsantrag zum Traktandum 5.4 „Anpassungen im Zusammenhang mit Änderungen im Gesellschaftsrecht“ beschlossen.

Gemäss Art. 28 der von Burckhardt Compression ursprünglich vorgeschlagenen Statuten soll kein Mitglied des Verwaltungsrates mehr als zehn zusätzliche Mandate wahrnehmen dürfen, wovon nicht mehr als fünf in börsenkotierten Unternehmen sein dürfen. Der Verwaltungsrat der Burckhardt Compression stellt der Generalversammlung den Änderungsantrag, die Beschränkung der Mandate in Art. 28 Abs. 1 der Statuten wie folgt anzupassen: „Kein Mitglied des Verwaltungsrates kann mehr als zehn (10) zusätzliche Mandate wahrnehmen, wovon nicht mehr als vier (4) in börsenkotierten Unternehmen.“